Das neue Datenschutzrecht betrifft Jedermann: Egal ob Rechte der Betroffenen oder Pflichten der Verarbeiter – Eine Beratung lohnt sich!
Seit die neue DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) der EU mit dem 25. Mai 2018 Anwendung findet, gibt es nahezu überall in der Gesellschaft Unsicherheit: Muss mein Unternehmen jetzt einen Datenschutzbeauftragten ernennen? Darf mein Verein jetzt keine Fotos mehr von seinen Veranstaltungen veröffentlichen? Und darf im Verein noch den Mitgliedern zum Geburtstag gratuliert werden, wenn ich die Geburtstage doch hierfür in einer Mitgliederliste eintragen müsste?
Diese und zahlreiche weitere Fragen beschäftigen derzeit immer noch viele Menschen – und das nicht zu Unrecht, denn Verstöße können im Ernstfall sehr teuer werden: So kann die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 83 Abs. 5 DS-GVO zum Beispiel für jeden Einzelfall Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder – je nach vorangegangenem Jahresumsatz – bei Unternehmen auch mehr verhängen! Zusätzlich hierzu können auch die Betroffenen bei Verstößen ihre daraus resultierenden Schäden ersetzt verlangen. Die DS-GVO enthält auch hierfür Regelungen zur Haftung der verantwortlichen Verarbeiter personenbezogener Daten.
Welche Pflichten etwa sein Unternehmen oder seinen Verein treffen, muss daher jeder spätestens seit dem 25. Mai 2018 genau wissen, denn das neue Datenschutzrecht gibt dem Betroffenen, also demjenigen, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie auch den Aufsichtsbehörden weitreichende Mittel an die Hand, um die hohen Anforderungen an den Datenschutz zu gewährleisten.
Einerseits hilft das letztlich jedem, da wir alle in der Welt von Heute ständig mehr oder weniger bewusst unsere personenbezogenen Daten an andere weitergeben, obwohl wir das vielleicht gar nicht oder nicht in diesem Umfang wollen und auch vielleicht gar kein gerechtfertigter Bedarf besteht, diese Daten zu verarbeiten. Wir wissen oft gar nicht mehr, wer was über uns speichert. Was wissen Google, Amazon, Facebook und Co. über uns ? Oder die Versicherungen, Banken oder Auskunfteien wie die Schufa? Das neue Datenschutzrecht ermöglicht es grundsätzlich jedem, hierzu einfach umfangreich Auskunft zu erlagen. Schließlich „gehören“ diese Daten ja dem Betroffenen, nicht dem Verarbeiter.
Andererseits macht es auch sehr vielen Menschen das Leben ein Stückchen schwerer, da Viele als Verantwortliche etwa in einem Unternehmen oder auch nur in einem Verein betroffen sind. Diesen Preis, den wir für die gutgemeinte und wichtige Sicherheit unserer Daten fast alle zahlen, müssen eben auch solche hinnehmen, die dafür kaum gerüstet sind – wie die zahlreichen kleinen Vereine. Letztlich aber ist es für alle machbar, den Anforderungen gerecht zu werden.
Eine anwaltliche Beratung hilft hier weiter und gibt auch dann die notwendige Sicherheit, wenn mit den eigenen personellen und fachlichen Voraussetzungen die rechtlichen Probleme nicht allein gelöst werden können. Auch eine Schulung der Mitarbeiter oder Mitglieder im Umgang mit personenbezogenen Daten durch einen Rechtsanwalt trägt dazu bei, Probleme im Datenschutzrecht von vornherein zu Umschiffen.
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